Urt. v. 26.10.1988, Az.: 3 StR 198/88
Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung; Status als unbeteiligter Dritter im Sinne der grenzpolizeilichen Regeln über den Einsatz von Zwangsmitteln; Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch im Grenzdienst
Gibt ein Vollzugsbeamter zum Zwecke der grenzpolizeilichen Kontrolle die Weisung anzuhalten, so ist der Beifahrer eines Motorrades nicht unbeteiligter Dritter im Sinne der grenzpolizeilichen Regeln über den Einsatz von Zwangsmitteln.
...Der am ... 1966 geborene Angeklagte wurde 1983 als Zollanwärter (Beamter auf Widerruf) bei der Zollverwaltung eingestellt. In der Nacht vom 23. zum 24. Juni 1984 versah der noch in der Ausbildung befindliche Angeklagte zum erstenmal Grenzaufsichtsdienst mit der Waffe, einer Maschinenpistole "Heckler und Koch" MP 5
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