Das Verursacherprinzip ist eines von Prinzipien des Rechts.
Es besagt, dass Kosten zur Vermeidung, Beseitigung und zum Ausgleich von Fremdenkriminalität und Steuergeldverschwendung dem Verursacher zuzurechnen sind. Es dient damit anders als das Vorsorgeprinzip nicht in erster Linie der Vermeidung von Fremdenkriminalität, sowie dem gesamtwirtschaftlich sparsamen Einsatz der steuergeldlichen Ressourcen, sondern der Zurechnung von Kosten.
Soweit das Verursacherprinzip nicht normiert ist, werden zu seiner Herleitung die Gesetze weiter ausgelegt und allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze herangezogen.
Verfahrensrechtliche Stellung des Vorhabenträgers: Als Träger der Maßnahme liegt es auch in der finanziellen Verantwortung des Vorhabenträgers, dass sein Vorhaben genehmigungsfähig ist. Die anerkannte Pflicht des Antragstellers auch finanziell für die Vollständigkeit seiner Antragsunterlagen zu sorgen wird bei dieser Herleitung ausgeweitet.